Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 69 Zwischenverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 112
Nach Gewicht
- OLG Köln, 03.09.2004 – Ss 336/04
- AG Stuttgart, 12.02.2024 – 18 OWi 4301/22Zitiert von 1
- AG Landstuhl, 10.07.2023 – 1 OWi 4396 Js 6726/23 jug
- BayObLG, 05.12.2025 – 201 ObOWi 899/25
- KG, 14.06.2023 – 3 ORbs 108/23, 3 ORbs 108/23 - 162 Ss 51/23
- OLG Bremen, 20.10.2023 – 1 ORbs 25/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Zeitz, 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24
- OLG Brandenburg, 17.11.2025 – 2 ORbs 120/25
- OLG Koblenz, 15.10.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 115/25
112 Entscheidungen zu § 69 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-1 (1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-2 (2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-3 (3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-4 (4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-5 (5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.